Ingenieurbüro Vogel
Sachverständiger des Deutschen Handwerks
Barrierefreies Planen und Bauen
Die Veränderung der Altersstruktur unserer Gesellschaft macht Barrierefreiheit im täglichen Leben immer notwendiger. Die barrierefreie Umbauplanung bestehenden Wohnraums und die barrierefreie Neubauplanung sind deshalb ein Bereich unserer Tätigkeiten.
Die Erstellung von Gutachten zum barrierefreien bzw. rollstuhlgerechten Umbau bestehenden Wohnraums, für versicherungsrechtliche Fragen, Gerichtsprozesse und dergleichen, ist ein weiterer Schwerpunkt unserer Arbeiten.
Die hierfür notwendige Kompetenz wurde an der Hochschule Konstanz erworben. Die dort absolvierte Zusatzausbildung zum „Sachverständigen für Barrierefreies Planen und Bauen“ garantiert Ihnen eine unabhängige Planung, Überwachung und Begutachtung aller Themen rund um die Barrierefreiheit.
ie Grundlagen und Anforderungen des barrierefreien Bauens für Wohnungen sind in der DIN 18025 Teil 1 und Teil 2 beschrieben und werden derzeit ersetzt durch die neue Norm DIN 18040-2.
Für öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten sind die Anforderungen in der DIN 18024 Teil 2 beschrieben. Die DIN 18024 Teil 1 regelt die Anforderungen für Straßen, Wege, Plätze, Öffentliche Verkehrs und Grünanlagen sowie Spielplätze.
Die DIN 18040-1 wird zukünftig den öffentlichen Bereich regeln.
Barrierefreies Planen und Bauen ist oftmals der Grundstein zur Erlangung der in der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geforderten Inklusion.
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Im Übereinkommen finden sich neben grundlegenden Teilen der allgemeinen Menschenrechte, wie z. B. dem Recht auf Leben oder dem Recht auf Freizügigkeit, viele spezielle Bestimmungen, die auf die Lebenssituation behinderter Menschen eingehen.
Ziele
Chancengleichheit statt Diskriminierung
Ziel des Übereinkommens ist, die Chancengleichheit behinderter Menschen zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden. Dabei soll stärker als bisher das kritische Potential der Menschenrechte gegen unfreiwillige Ausgrenzungen aus Gemeinschaften und der Gesellschaft entfaltet werden.
Integration – Inklusion; Teilhabe + Teilnahme
Während in Deutschland nach wie vor in vielen Bereichen von Integration gesprochen wird, geht die UN-Konvention einen Schritt weiter und verlangt die soziale Inklusion (in Österreich enthielt der Erste Staatenbericht Österreichs vom 5. Oktober 2010 den Begriff Inklusion). Es geht nicht mehr nur darum, Ausgesonderte zu integrieren, sondern allen Menschen von vornherein die Teilnahme an allen gesellschaftlichen Aktivitäten auf allen Ebenen und in vollem Umfang zu ermöglichen. Dabei soll ihre Autonomie und Unabhängigkeit gewahrt bleiben: Die Betroffenen haben nicht die Aufgabe, ihre Bedürfnisse an (angebliche) gesellschaftliche Notwendigkeiten anzupassen, sondern die Gesellschaft hat die Aufgabe, sich auf die Bedürfnisse der Betroffenen einzustellen.
Unter den Allgemeinen Grundsätzen (Art. 3) heißt es in der Konvention:
„Die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft.“
„Die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit.“
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